Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern. Für den Erbfall bedarf es keiner gesonderten Übertragung. Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
Mit einem Todesfall stellen sich oftmals vielerlei Rechtsfragen hinsichtlich des Erbrechts, Testament, Steuern, Versorgung etc.
Wer erbt z. B., wenn es kein Testament gibt?
Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, tritt immer die gesetzliche Erbfolge dann ein. Die gesetzliche Erbfolge ist somit gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär! Die gesetzliche Erbfolge stellt quasi eine Hilfslösung dar, für den Fall, dass der Erblasser keine anderweitige Regelung getroffen hat.
Die gesetzliche Erbfolge beruht auf dem Familienerbrecht und führt daher zur Berufung der der nächsten Verwandten und des Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 10 LPartG).
Werden Schulden mitvererbt?
Alles, was der Erblasser hatte, egal ob
Da grundsätzlich eben auch Schulden/Verpflichtungen „vererbt“ werden, steht das hinterlassene Vermögen zuerst den Nachlassgläubigern zu. Erst wenn diese Verbindlichkeiten berichtigt sind, kommt der Erbe und Vermächtnisnehmer zum Zug (§ 2046 BGB).
Muss ich eigentlich eine Erbschaft annehmen?
Mit dem Tode des Erblassers geht dessen Vermögen automatisch auf den Erben über. Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder ausdrücklich oder durch eine schlüssige Handlung, wie Stellen des Erbscheinantrags oder Erklärung gegenüber Miterben. Die Annahmeerklärung bedarf keiner besonderen Form.
Welche Auswege gibt es aus der Schuldenhaftung des Erben?
Zunächst kann der Erbe die Erbschaft innerhalb der vorgeschriebenen Fristen (i. d. R. sechs Wochen ab Kenntnis des Erbanfalls) ausschlagen. Eine solche Erklärung muss entweder persönlich beim Nachlassgericht abgegeben werden, oder in öffentlich beglaubigter Form.
Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann u. U. die Annahmeerklärung angefochten werden. Aber auch hier gilt eine sechs Wochen Frist, beginnend ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Sind alle Fristen verstrichen, gibt es noch die Möglichkeit, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen um eine nachträgliche Haftungsbeschränkung für den Erben zu erreichen.