Das Kaufvertragsrecht ist im besonderen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 433 ff BGB) geregelt. Dort heißt es u. a.:
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. |
In den gesetzlichen Bestimmungen wird geregelt, wie ein Kaufvertrag überhaupt zustande kommt, wie er abzuwickeln ist und was zu tun ist, wenn Probleme auftreten.
Hier sind auch die sogenannten Gewährleistungsrechte geregelt, die immer dann zur Anwendung kommen, wenn die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet ist.
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (B2C) handelt – ein Verbraucher kauft eine bewegliche Sache von einem Unternehmer -, oder ob ein Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmen (C2C) geschlossen wurde. Der Gesetzgeber hat dem Verbraucher aufgrund größerer Schutzwürdigkeit bei der Geltendmachung seiner Rechte einige Vorteile eingeräumt.
Es besteht ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Verträge grundsätzlich wieder widerrufen werden können und bereits abgewickelte Verträge rückabgewickelt werden können. Das ist vom Grundsatz her falsch! Denn es gilt:
„Pacta sunt servanda“ – „Verträge sind zu halten“!
Nur unter besonderen Voraussetzungen steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, nämlich immer dann, wenn z. B. Verträge ausschließlich unter Verwendung von sogenannten Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, Internet) zustande gekommen sind. Werden Verträge z. B. in Geschäftsräumen abgeschlossen, steht dem Verbraucher grundsätzlich kein Widerrufsrecht zu. Nimmt der Verkäufer die Ware trotzdem zurück, obwohl sie mangelfrei ist, handelt der Verkäufer nur aus Kulanz.