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Werkvertragsrecht

Werkvertragsrecht
Bildquellenangabe: Alexander Klaus / pixelio.de

Das Werkvertragsrecht ist in den §§ 631ff BGB geregelt. Danach verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der versprochenen Vergütung.

Der Unternehmer schuldet beim Werksvertrag immer einen bestimmten Erfolg. Zudem muss das versprochene Werk frei von Mängeln sein, da ansonsten der Vertrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt gilt. Ist das Werk mit einem Mangel behaftet, kann der Besteller die Abnahme verweigern und die Vergütung ist nicht fällig.

Ähnlich wie im Kaufvertragsrecht gibt es immer wieder Streit darüber, ob das herzustellende Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Dem Besteller stehen für einen solchen Fall umfangreiche Gewährleistungsrechte zu, die in den §§ 633 bis 639 BGB geregelt sind.

Ihre Gewährleistungsrechte greifen immer, wenn das Werk mit einem Mangel behaftet ist. Wann liegt aber ein Mangel vor?

Ein Werk ist dann mangelhaft, wenn

  • es nicht die zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • es sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet,
  • es sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art unüblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes nicht
  • erwarten kann oder
  • ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge hergestellt worden ist.

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers richten sich nach den Bestimmungen der §§ 634 ff BGB und beinhalten in erster Linie das Recht auf Nacherfüllung, sowie unter bestimmten Voraussetzungen weitergehenden Rechten.

Wir beraten Sie gern hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten aus dem Werkvertrag und sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.

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