Das Mietvertragsrecht bietet oft zwischen den Vertragsparteien ein sehr großes Konfliktpotential. Dabei bildet zunächst der Mietvertrag selbst die Grundlage für die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien.
Üblicherweise werden zur Regelung der rechtlichen Beziehung zueinander sogenannte Formularmietverträge verwendet. Die dort enthaltenen Regelungen unterliegen zum Schutz des Mieters einer strengen Wirksamkeitskontrolle. Gerade bei schon länger währenden Mietverhältnissen passiert es immer wieder, dass vereinbarte Klauseln durch höchstrichterliche Rechtsprechung für unwirksam erklärt werden.
Um dies überhaupt zu erkennen, bedarf es oftmals anwaltlichen Rat. Bei Mietstreitigkeiten stehen wir Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Beispiele für sogenannte unwirksame Klauseln:
„Die Haltung von Tieren in der Wohnung ist untersagt“
Eine solche Klausel stellt nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil damit auch die Haltung von Kleintieren, wie z. B. Wellensittiche oder Fische verboten wäre.
„Die Wohnung wird wie besichtigt übernommen. Mängelrügen jeder Art sind ausgeschlossen.“
Das Recht auf eine mangelfreie Wohnung darf nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Auch das Thema „Schönheitsreparaturen“ birgt eine Vielzahl von „Fallstricken“. Viele Klauseln, insbesondere bei alten Mietverträgen sind unwirksam, weil sie z. B. eine starre Fristenregelung enthalten, die zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führen.
„Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt 5 Monate.“
Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Der Mieter kann immer bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Nur für den Vermieter können sich bei entsprechender Dauer des Mietverhältnisses mitunter die Kündigungsfristen verlängern.